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King Abode darf abgeschoben werden

Samstag 27.Oktober.2018 - 12:00
Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht in Bautzen
Bassam El Samad
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Das Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat heute über den Asylantrag von „King Abode“ (König Aufenthaltentschieden. Nach Einschätzung des Gerichts droht dem 22-Jährigen bei einer Rückkehr nach Libyen keine politische Verfolgung, wie die MDR berichtete. "King Abode" wurde nun zur freiwilligen Ausreise aufgefordert, macht er nichts, wird er durch die Sicherheitsbehörden abgeschoben.

 

Vor Zwei Jahren wurde ein Asylantrag aufgrund der widersprüchlichen Aussagen und der politischen Situation abgelehnt, seineBemühungen zu einem neuen Urteil sind alle gescheitert. 

 

Die Polizei führt ihn aufgrund zahlreicher Delikte bereits als sogenannten Intensivtäter. Gegen ihn sollen nach Angaben des MDR mehr als 24 Verfahren laufen.

 

Die Sprecherin des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sagte bereits nach der Verhandlung, dass die Abschiebeanordnung gegen King Abode rechtmäßig ist, und sie fügte hinzu, „Eine Revision zum Bundesverwaltungsgerichtwurde nicht zugelassen, er kann gegen diese Nichtzulassung dort aber Beschwerde einlegen.“

Oberbürgermeister Alexander Ahrens sieht durch den 22-Jährigen das friedliche Miteinander in Bautzen gefährdet.

 

Da der Hauptflughafen in Libyen von Islamistischen Gruppen kontrolliert wird, konnten die Behörden hier in Deutschland die Abschiebung von dem King nicht durchsetzen, bis sich die Lage in Libyen verbessert.

 

Noch die Erklärung des Sächsisches Oberverwaltungsgerichts:

Der Senat geht zwar aufgrund der vorhandenen Auskünfte vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Libyen aus. Er verneint aber eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger* im Falle ihrer Rückkehr in ihre Herkunftsregion in Libyen, weil im Herkunftsgebiet der Kläger die Gefahr angesichts der Zahl der zivilen Opfern des Bürgerkrieges pro Jahr im Verhältnis zur Einwohnerzahl noch nicht so hoch sei, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nötig sei.

 

 

 

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