Ein Rechtsgrundsatz des internationalen Gerichtshofs: Die innländlichen Projekte eines Landes dürfen nicht die gemeinsamen Gewässer der angrenzenden Länder beeinträchtigen.
Sonntag 02.Mai.2021 - 04:30
Der Richter : Mohamed Abdel-Wahab Khafagy
Wir präsentieren weiterhin die wichtigsten Urteile des Internationalen Gerichtshofs anhand der jüngsten Studien des ägyptischen Juristen und Berater Dr. Muhammad Abdelwahab Khafaji, Vizepräsident des Staatsrates, der für seine nationale wissenschaftliche Forschung bekannt ist, unter dem Titel: Die Verantwortung der Vereinten Nationen und Ägyptens für die historischen Rechte in den Gewässern des Nils und die Stabilität der Justiz des Internationalen Gerichtshofs, eine Dokumentation der Aggression Äthiopiens über die Gewässer…eine analytische Studie zur Intervention der Vereinten Nationen in Gewässerkonflikten zum Schutz der Anrainerstaaten und der vom Internationalen Gerichtshof in der Abteilung für Interessen der Wasserstraßen verabschiedeten Grundsätze, um Äthiopiens Aggression gegen das Nilwasser zu zeigen.
Ägypten misst diesem Thema höchste Bedeutung bei, und es betrifft die internationale Gemeinschaft und beeinträchtigt die Stabilität der gesamten Region. Angesichts der Irrtümer, die Äthiopien der internationalen Gemeinschaft bietet, muss die arabische, afrikanische und globale öffentliche Meinung aufgeklärt werden in Übereinstimmung mit den Regeln der Rechtswissenschaft, Gerechtigkeit, Geschichte und den Bestimmungen des Internationalen Gerichtshofs.
Der Jurist, Dr. Muhammad Abdelwahab Khafaji,, stellt den Rechtsgrundsatz des Ständigen Internationalen Gerichtshofs von 1937 oder des sogenannten Ständigen Internationalen Gerichtshofs von 1920 vor, der im Lichte der Entstehung des Völkerbundes im Jahr 1919 gegründet wurde vor der Einrichtung des Internationalen Gerichtshofs im Jahr 1945, der gemäß der Charta der Vereinten Nationen am 26. Juni 1945 gegründet wurde, basierend auf der Tatsache, dass die inländischen Projekte eines Staates das Wasservolumen im Ufer nicht beeinflussen sollten (bekannt aus LA MEUSE Konflikt) und das Verbot der Änderung oder Modifizierung vom Ablauf der Wasserrouten. Dies führt zu schweren Schäden an einem Anrainerstaat.
Khafaji sagte: 1937 entschied der Ständige Internationale Gerichtshof über die Entnahme von Wasser aus der MEUSE zwischen den Niederlanden und Belgien.
Die MEUSE entspringt im Nordosten Frankreichs und fließt durch Belgien und die Niederlande in die Nordsee, wo sie ein gemeinsames Delta mit dem Rhein bildet. Das Gericht wies darauf hin, dass dies trotz des zwischen den beiden Ländern geschlossenen Abkommens, die Interessen der Niederlande und Belgiens uneingeschränkt gewahrt werden müssen, und das Recht jedes Landes auf angemessenen und gerechten Umgang mit Wasser muss zusätzlich zur Tatsache, dass die Ausübung dieses Rechts uneingeschränkt erfolgen muss, da sie mit dem internationalen Rechtsgrundsatz verbunden ist, der besagt, dass die andere Partei nicht beeinträchtigt werden muss.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es einen Grundsatz gibt, der es dem Staat in seinem Hoheitsgebiet verbietet, die Gewässer des Flusses zu ändern oder zu modifizieren, wenn dies zu ernsthaften Schäden an einem Anrainerstaat führt. Der Internationale Gerichtshof kam in seiner Entscheidung vom 28. Juni 1937 zu dem Schluss, dass das Recht der Anrainerstaaten, die Gewässer des Flusses zu nutzen, voraussetzt, dass die andere Partei dadurch keinen Schaden bekommt.
Dr. Khafaji fügte hinzu, dass das Urteil des Ständigen Internationalen Gerichtshofs vom 28. Juni 1937 über einen Fall im Zusammenhang mit der Umleitung von Wasser aus der MEUSE mit einer Mehrheit von zehn Stimmen gegen gegen drei dazu entscheid die Forderungen der Niederlande abzulehnen sowie die Vorwürfe in der belgischen Gegenklage. Mit der Festlegung eines wichtigen Rechtsgrundsatzes, der bestimmt, dass beim Bau eines inländischen Projekts die gemeinsamen Gewässer mit anderen Ländern nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Dr. Muhammad Khafaji wies darauf hin, dass der Ursprung des Streits über die MEUSE darin besteht, dass Belgien und die Niederlande am 2. Mai 1863 einen Vertrag geschlossen haben, dessen Zweck "die dauerhafte und endgültige Regelung der Umleitung von dem Wasser der MEUSSE zur Versorgung der Schifffahrts- und Bewässerungskanäle". Als die wirtschaftliche Entwicklung der belgischen und niederländischen Provinzen Limburg den Ausbau einiger Kanäle und den Aufbau neuer Unternehmen erforderte, unterzeichneten die beiden Länder 1925 ein neues Abkommen zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bauprogrammen. Die Niederlande begannen mit dem Bau und der Fertigstellung des Juliana-Kanals, und Belgien begann mit dem Bau des Albert-Kanals, der zum Zeitpunkt des Urteils nicht fertiggestellt werden konnte.
Da bei der Beilegung der Streitpunkte zwischen den beiden Ländern keine Fortschritte erzielt werden konnten, leiteten die Niederlande auf einseitigen Antrag ein gerichtliches Verfahren ein, das auf den Erklärungen der Niederlande und Belgiens beruhte. Diese Klage wurde nach Artikel 36 Buchstabe a der Satzung akzeptiert. Jedoch hat Belgien eine Gegenklage eingereicht.
Khafaji stellte klar, dass die Niederlande den Ständigen Internationalen Gerichtshof im Wesentlichen gebeten haben, zu entscheiden und zu erklären, dass die von Belgien bereits durchgeführten Maßnahmen nicht mit dem Vertrag von 1863 vereinbar sind und, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen dem widersprechen würden. Die Niederlande forderte die Einstellung aller Vorhaben Belgiens in diesem Zusammenhang, um eine Konsens mit dem Vertrag von 1863 wiederherzustellen.
Der ägyptische Jurist fügte hinzu, dass Belgien das Gericht gebeten habe, zu erklären, dass die von den Niederlanden vorgelegten Notizen unbegründet sind und dass das, was gebaut worden ist, gegen die Bestimmungen des Vertrags von 1863 verstößt inklusive dem Juliana-Kanal, und dass die Rechte Belgiens vor Verstößen geschützt werden müssen.
Khafaji sagte, dass das Gericht zum Schluss gekommen ist, dass die inländischen Projekte eines Landes die Gewässer der Flüsse von angrenzenden Ländern nicht beeinträchtigen darf. Das Gericht entschied, dass jedes der beiden Länder in seinem Hoheitsgebiet frei ist, die Kanäle zu ändern, zu erweitern, umzugestalten und zu füllen und sogar deren Wasservolumen zu erhöhen, vorausgesetzt, das Wasser wird an der im Vertrag genannten Zuführung umgeleitet, und das aus ihm fließende Wasservolumen nicht beeinflusst wird. Insbesondere da die korrekte Auslegung des Vertrags auf Gleichheit abzielt, die Gerechtigkeit bedeutet, und wenn die Bestimmung die Gleichheit zwischen den Parteien aufrechterhält, kann die Bestimmung besser dazu dienen, die Verhandlungen der Parteien über den Abschluss eines neuen Vertrags zu erleichtern und den Vertrag von 1863 zu ersetzen.
Wir werden in naher Zukunft die Studie des ägyptischen Juristen über seine Analyse der Urteile des Internationalen Gerichtshofs präsentieren, die die ägyptische Position und die historischen Rechte Ägyptens in den Gewässern des Nils bekräftigen.