Herausgegeben vom CEMO Centre - Paris
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Corona-Lockdown: Aktuelle Regeln der "Bundes-Notbremse"

Freitag 23.April.2021 - 11:11
Die Referenz
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Wie ndr berichtet : Mit der "Bundes-Notbremse" ist das Infektionsschutzgesetz in Deutschland geändert worden, um ab einer Inzidenz von 100 landesweit einheitliche Regelungen für den Corona-Lockdown zu schaffen. Am Donnerstag stimmte - wie der Bundestag bereits am Mittwoch - auch der Bundesrat einer bundesweit einheitlichen Regelung für die sogenannte "Bundes-Notbremse" zu. Anschließend unterzeichnete Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier (SPD) das Gesetz und es wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht - damit ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Die darin enthaltende "Bundes-Notbremse" greift, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt drei Tage hintereinander über den Wert von 100 steigt. Das bedeutet: Der Bund hat per Gesetz Maßnahmen festgelegt - Kommunen müssen diese ohne Wenn und Aber umsetzen. Landkreise, die nicht entsprechend reagieren, handeln dann anders als bislang gesetzeswidrig. Strengere Regeln in den Bundesländern sind weiter möglich. Zu den Einschränkungen, die ab einer Inzidenz von 100 in betroffenen Regionen in Kraft treten sollen, zählen folgende Punkte - alle erst einmal befristet bis zum 30. Juni: Strikte Kontaktbeschränkungen: Angehörige eines Haushalts dürfen sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Nächtliche Ausgangssperre: Anders als zunächst geplant, soll nun nicht schon ab 21 Uhr, sondern erst ab 22 Uhr bis 5 Uhr in den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten eine Ausgangssperre greifen. Draußen aufhalten dürfen sich dann nur Personen, die "begründete Ausnahmen" geltend machen können - etwa zwingende berufliche Gründe oder Notfälle. Joggen und Spaziergänge sollen bis Mitternacht erlaubt sein. Geschäfte müssen schließen - bis auf die Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Drogerien oder Apotheken. Im Einzelhandel soll unabhängig von der Inzidenz das Abholen bestellter Waren (Click & Collect) sowie bei einer Inzidenz bis 150 das Einkaufen mit Test und Terminbuchung (Click & Meet) weiterhin möglich sein. Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie die Gastronomie dürfen nicht öffnen. Schulen: Präsenzunterricht ist nur dann möglich, wenn alle Schülerinnen und Schüler mindestens zwei Mal pro Woche getestet werden können. Ab einer Inzidenz von 100 ist Wechselunterricht vorgeschrieben - allerdings nur bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165. Sollte der Wert darüber klettern, müssen Schulen schließen und auf Distanzunterricht wechseln. Arbeit: Im Infektionsschutzgesetz ist die Pflicht zum Homeoffice verankert. Arbeitgeber müssen dies anbieten, "wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen". Ist kein Homeoffice möglich, müssen Arbeitgeber Tests anbieten. Sport: Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll Sport in Gruppen weiter möglich sein. Die Koalition einigte sich in den gemeinsamen Gesprächen außerdem darauf, dass die Bundesregierung keine Verordnungen zur Eindämmung der Pandemie am Bundestag vorbei erlassen kann. Ungeachtet der geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz gelten in den norddeutschen Bundesländern derzeit in einigen Bereichen unterschiedliche Corona-Regelungen. Gegebenenfalls würden diese im Einzelfall vom Bundesgesetz außer Kraft gesetzt. Einige der wichtigsten Bestimmungen im Überblick: Nächtliche Ausgangssperren: Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes vom 27. März sieht nächtliche Ausgangssperren für kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten (ab 150)vor. Im Einzelfall entscheiden die Landkreise und Städte. Seit Inkrafttreten der Verordnung hatten mehrere Kommunen in Niedersachsen Ausgangsbeschränkungen angeordnet, später aber teilweise wieder aufgehoben. Hintergrund ist eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, das die entsprechende Regelung für die Region Hannover für rechtswidrig erklärt hatte. Modellprojekte: in landesweit 13 ausgewählten kommunen sollen noch im April Modellprojekte mit bestimmten Lockerungen starten. Wie diese Pläne mit den geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes vereinbar sind, ist noch unklar. Im Einzelhandel sind Terminvereinbarungenmit Kunden möglich, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 100 liegt. Auf je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich maximal ein Kunde oder eine Kundin samt Begleitperson aufhalten. Schulen: Liegt eine Region drei Tage in Folge unter der Inzidenz von 100, findet weiter Wechselunterricht statt. Liegt sie darüber, geht es - mit Ausnahme der Grund- und Förderschulen sowie Abschlussklassen - zurück in den Distanzunterricht. Schüler müssen morgens vor dem Präsenzunterricht zu Hause einen Corona-Selbsttest machen. Rechte für Geimpfte: Seit dem 19. April sind Menschen mit vollständigem Impfschutz in Niedersachsen von Test und Quarantäne pflichten befreit . Diese Regel greift zwei Wochen nach der Zweitimpfung. Das heißt etwa, dass für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen nach der zweiten Impfung die Testpflicht entfällt. In Schleswig-Holstein gilt seit dem 12. April und vorerst bis zum 9. Mai 2021 eine aktualisierte Corona Bekämpfungsverodnung. Außengastronomie: Seit dem 12. April darf die Außengastronomie in Regionen, die stabil unter eine Inzidenz von 100 liegen, unter strikten Auflagen öffnen.Maximal fünf Personen aus zwei Haushalten an einem Tisch, Kinder unter 14 werden nicht mitgezählt. Die Landesregierung rät dazu, vor dem Besuch der Außengastronomie Schnell- oder Selbsttests zu nutzen. Pflicht sind diese aber nicht. Alkoholische Getränke dürfen bis 21 Uhr ausgeschenkt werden. Modellprojekte: Diese können die Gesundheitsämter für Tourismus, Sport und Kultur zeitlich befristet und räumlich abgegrenzt zulassen. Damit verbunden sind strenge Schutzmaßnahmen und Testkonzepte. Im Tourismus sind bereits vier Modellregionen ausgewählt .Start ist der 19. April beziehungsweise der 1. Mai.
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