Herausgegeben vom CEMO Centre - Paris
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Kabinett beschließt Angela Merkels Notbremsen-Gesetz

Dienstag 13.April.2021 - 11:55
Die Referenz
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Trotz viel Kritik hat Angela Merkel ihr Notbremsen-Gesetz durchbekommen - das Kabinett hat am Dienstag die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Von einem Flickenteppich bei den Corona-Regeln sprach Angela Merkel zuletzt. Lange Zeit haben sich Bund und Länder bei den gemeinsamen Corona-Gipfeln im Kampf gegen die Pandemie zusammengerauft - doch zuletzt klappte das immer weniger. Ein Beispiel ist die Notbremse: In der vorerst letzten Ministerpräsidentenkonferenz zum Thema Corona hatten sich Bund und die 16 Bundesländer auf die Notbremse ab eine Inzidenz von 100 geeinigt, doch umgesetzt hat es jedes Land anders oder teilweise gar nicht. Angela Merkel hat deshalb zunächst gedroht, das Infektionsschutzgesetz dahingehend zu ändern, dass der Bund künftig solche Regelungen bundeseinheitlich umsetzen kann, und ihre Drohung dann wahr gemacht. Die ursprünglich für Montag (12.04.2021) geplante Ministerpräsidentenkonferenz wurde abgesagt und die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes ausgearbeitet. Damit erhält die Bundesregierung vorübergehend mehr Durchgriffsrechte bei der Umsetzung von Corona-Maßnahmen. Diese hat das Kabinett jetzt beschlossen - nun soll das „Notbremsen-Gesetz“ noch zügig durch den Bundestag und den Bundesrat. Das gilt für die Umsetzung der Bundes-Notbremse: Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Schwelle von 100, wird ab dem übernächsten Tag der Lockdown verschärft. Aktuell sind in Deutschland über 300 Städte und Landkreise davon betroffen. Die härteren Lockdown-Regeln sollen so lange gelten, bis die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt - dann wird am übernächste Tag wieder gelockert. Diese Maßnahmen zählen dazu: Private Kontakte: In den betroffenen Regionen darf sich ein Haushalt maximal mit einer weiteren Person treffen, insgesamt höchstens fünf Menschen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Ausnahmen gibt es für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts. Auch für Trauerfeiern gibt es eine Ausnahme - hier dürfen bis zu 15 Personen zusammenkommen. Ausgangssperren: In den Regionen mit einer Inzidenz über 100 soll dann zudem eine Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr gelten. In dieser Zeit darf dann die eigene Wohnung beziehungsweise das eigene Grundstück nicht mehr verlassen werden. Ausnahmen sind gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier, dringende medizinische Behandlungen, die Ausübung der Berufstätigkeit, die Versorgung von Tieren oder eine notwendige Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie die Begleitung Sterbender. Hier wird es etwas schwammig im Gesetz, denn heißt weiter „oder ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe“. Läden: Wo nicht schon geschehen, müssenGeschäfte oder Märkte mit Kundenkontakt schließen. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Wie bisher gilt eine Kundenbeschränkung im Verhältnis zur Verkaufsfläche sowie das Tragen einer medizinischen Maske. Gastronomie: Der Betrieb von Restaurants und Kantinen wird untersagt. Ausnahmen gibt es etwa für Speisesäle in Rehazentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung. Zwischen 21 und 5 Uhr ist nur die Auslieferung von Speisen zulässig. Körpernahe Dienstleistungen: Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe“. Es gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken. Für den Friseurbesuch ist dann ein negatives Testergebnis notwendig, das nicht älter als 24 Stunden sein darf. Freizeiteinrichtungen: Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen. Kultur und Zoos: Ebenfalls soweit noch nicht umgesetzt müssen Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (ausgenommen Autokinos), Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Sport: Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt. Diesen darf man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben. Für Berufs- und Leistungssportler soll es Ausnahmen geben. Nah- und Fernverkehr: In Bussen, Bahnen und Taxen gilt dann die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Die Zahl der Passagier soll möglichst auf die Hälfte der regulären Passagierzahlen begrenzt werden. Tourismus: Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt. An Schulen sollen die Schüler sowie Lehrer bei Präsenzunterricht mindestens zweimal die Woche getestet werden. Darüber hinaus gilt hier eine eigene Notbremse: Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 200, so wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten. Ausnahmen gelten für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Diese Bremse gilt auch für Kitas, die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen. Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 200 liegt. Weiterreichende Gebote und Verbote des Infektionsschutzes bleiben von der Notbremse unberührt. Gottesdienste sind von ihr ebenfalls nicht erfasst. Sowohl die Bundes-Notbremse als auch die Möglichkeit zu Bundes-Verordnungen gelten nur, solange in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite als festgestellt gilt. Derzeit ist das der Fall, allerdings muss der Bundestag dies alle drei Monate bekräftigen. Am Dienstagvormittag hat das Bundeskabinett über die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beraten und Merkels „Notbremsen-Gesetz“ beschlossen. Das berichtet die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Damit müssen sich die Menschen in zahlreichen Regionen in Deutschland auf eine Verschärfung des Lockdowns und Ausgangssperren einstellen. Bereits am Freitag (09.04.2021) sickerten einige Punkte der kommenden Corona-Gesetzesinitiative der Bundesregierung durch. So gehen aus einer sogenannten „Formulierungshilfe“, die ntv.de vorliegt, verschiedene Punkte hervor. Unter anderem soll in dem Gesetz eine Ausgangssperre enthalten sein. Diese würde dann mit einer Corona-Notbremse einhergehen. Auf die Notbremsen-Reglungen hatten sich die Ministerpräsidenten der Länder bereits im Vorfeld geeinigt. Allerdings ließ die damalige Regelung einen gewissen Ermessensspielraum zur Umsetzung dieser zu und zahlreiche Bundesländer haben sich nicht an die Vereinbarung gehalten und die Notbremse trotz einer Inzidenz von über 100 nicht gezogen. Das neue Infektionsschutz-Gesetz, welches am Dienstag (13.04.2021) durch das Corona-Kabinett verabschiedet werden soll, enthält neben den oben angesprochenen Bestimmungen, auch wieder verschärfte Kontaktbestimmungen. Demnach sieht das neue Gesetz vor, das ab einer Inzidenz über 100 Treffen nur noch mit einer haushaltsfremden Person zulässig sind. Zudem darf die Gesamtanzahl der Personen fünf nicht überschreiten. Kinder unter 14 Jahren sind von dieser Regelung ausgenommen. Das neue Gesetz könnte zudem mehr Rechte für bereits geimpfte Personen festschreiben. In Rheinland-Pfalz gelten für geimpfte Personen bereits ab Dienstag (12.04.2021) gewisse Lockerungen. Personen die vor mehr als zwei Wochen ihre zweite Corona-Schutzimpfung erhalten haben und frei von Symptomen sind, müssen dann keinen negativen Corona-Test mehr vorlegen, wenn sie beispielsweise einen Friseur besuchen.
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