Herausgegeben vom CEMO Centre - Paris
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Die Folgen gegen dem Verstoß der Ausgangssperre

Sonntag 22.März.2020 - 06:17
Die Referenz
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In Bayern gelten bereits die ersten Ausgangsbeschränkungen, das Saarland will Agenturberichten zufolge nachziehen. Möglicherweise werden sie am Wochenende auf weitere Bundesländer ausgeweitet. Der Verband German Fashion geht davon aus, dass Mitarbeiter eines Unternehmens dann eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder einem Ausbildungsvertrag nachweisen müssen, der es ihnen erlaubt, ihrer Arbeit nachzugehen.

Grundlage des Infektionsschutzgesetzes

Grundlage für die drohende Ausgangssperre ist laut German Fashion-Hauptgeschäftsführer Thomas Lange Paragraph 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Dort heißt es, dass unter den Voraussetzungen dieser Pandemie, wie sie nun vorliegt, der Schutz der Bevölkerung erfolgen muss und die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten darf sowie Badeanstalten, Gemeinschaftseinrichtungen schließen.


"Sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Ganz wichtig und daher so herausgezögert von unserer Kanzlerin ist, dass damit die Grundrechte der Freiheit der Person, der Versammlungsfreiheit und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden", erklärt Lange.

Arbeitsweg muss legitimiert werden

Inwieweit und wie streng das Ganze umgesetzt wird, kann der Verband zurzeit nicht absehen. "Wir vermuten und bereiten uns darauf vor, dass Mitarbeiter eines Unternehmen eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder einem Ausbildungsvertrag nachweisen müssen, der es ihnen erlaubt, ihrer Arbeit nachzugehen", vermutet Lange. Demzufolge müsse man insbesondere auch den Arbeitsweg legitimieren, um überhaupt ins Unternehmen zu kommen. Ärzte und Krankenhauspersonal werden zurzeit bereits mit diesem Ausweis ausgestattet. "Doch ob das Händlern erlaubt, ihr Geschäft aufzusuchen, ist heute nicht zu sagen. Es wird starke Einschränkungen geben, sicherlich werden Gründe wie die Versorgung von nicht im Haus lebenden Angehörigen zu den Ausnahmen gehören, aber letztendlich können wir dies zur Zeit nur vermuten", meint Lange.

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre bei Verstoß

Ein Verstoß gegen die Ausgangssperre ist kein Kavaliersdelikt: So sieht nach Verbandsangaben das Infektionsschutzgesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Auch Geldstrafen sind möglich. In Frankreich etwa sind das 135 Euro, bei schweren Verstößen sogar 375 Euro.


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