Gericht: Deutschland muss Flüchtling aus Griechenland zurückholen
Mittwoch 14.August.2019 - 11:42
Berlin (Zeit) - Die Bundesrepublik muss einen an der Grenze gestoppten und direkt nach Griechenland gebrachten Asylsuchenden laut einem Gerichtsbeschluss umgehend zurückholen. Nach Angaben der Flüchtlingshilfsorganisation Pro Asyl ist es die erste Entscheidung dieser Art, nachdem Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) vor gut einem Jahr ein Rücknahmeabkommen mit Griechenland geschlossen hatte.
Der Fall betrifft einen afghanischen Schutzsuchenden, den die Bundespolizei im Mai in einem Zug kontrollierte, der aus Österreich kam. Ohne ihm ein Gespräch mit einem Rechtsanwalt zu ermöglichen und ohne das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) einzuschalten, entschied die Bundespolizei, den Mann sofort zurück nach Griechenland zu schicken, weil die Abfrage der europäischen Asyldatenbank Eurodac ergeben hatte, dass er dort registriert wurde und einen Asylantrag gestellt hatte. So wird es in dem Gerichtsbeschluss geschildert.
Dass die Bundespolizeidirektion München dem Mann die Einreise nach Deutschland verweigert hatte und ihn per Flugzeug direkt wieder nach Griechenland brachte, stelle hoheitliche Eingriffe in subjektive Rechte dar und sei "voraussichtlich als rechtswidrig anzusehen", heißt es im Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. August (Az.: M 18 E 19.32238). Dem Mann sei das Recht auf inhaltliche Prüfung seiner Asylgründe verwehrt worden. Es sei nicht gesichert, dass diese in Griechenland oder einem anderen EU-Staat jemals geprüft worden seien.
Eine Sprecherin des Bundesinnenministeriums sprach in Berlin von einer Einzelfallentscheidung. In einem anderen Fall habe eine andere Kammer des Gerichts eine Klage auf einstweiligen Rechtsschutz bereits im Mai abgewiesen. Man gehe nach wie vor von der Rechtmäßigkeit der Abkommen aus. "Die Bundespolizei wird weiter verfahren wie in dem Abkommen geregelt", sagte die Sprecherin.
Das Gericht argumentierte, der Mann sei nicht mehr in grenznahem Gebiet aufgegriffen worden, deshalb könne sich Deutschland nicht auf eine Zurückweisung an der Grenze berufen. Er habe sich auch nicht in einer Transitzone befunden – ein Begriff, der ebenfalls aus dem Asylkompromiss im vergangenen Jahr stammt und weder nach deutschem noch europäischem Recht geregelt ist. Er soll dazu dienen, Zurückweisungen an Grenzen zu ermöglichen.
Rechtliche Zuständigkeit nicht ausreichend geregelt
Im Rahmen des in der Bundesregierung lange umstrittenen Asylkompromisses im vergangenen Jahr hatte Bundesinnenminister Seehofer im August 2018 mit Spanien und Griechenland vereinbart, dass beide Länder binnen 48 Stunden jene Migrantinnen und Migranten zurücknehmen sollen, die an der deutschen Grenze aufgegriffen werden, obwohl sie schon in Spanien oder Griechenland einen Asylantrag gestellt haben.
Nur wenige Menschen sind von der neuen Regelung betroffen. Nach Angaben des Innenministeriums wurden im ersten Jahr seit Inkrafttreten der Vereinbarungen 29 Menschen nach Griechenland und zwei nach Spanien zurückgewiesen.
"Die Entscheidung zeigt, dass geltendes Recht nicht durch abstruse Wunschvorstellungen umgangen werden kann. Europarecht gilt auch an deutschen Grenzen", teilte die Leiterin der Abteilung Rechtspolitik bei Pro Asyl, Bellinda Bartolucci, mit. Der betroffene Asylsuchende sei laut der Hilfsorganisation derzeit weiterhin in Griechenland in Abschiebungshaft. Von der Bundespolizeidirektion München als Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland lag zunächst keine Stellungnahme vor. Die innenpolitische Sprecherin der Linksfraktion, Ulla Jelpke, forderte ein Ende der "rechtswidrigen Vereinbarungen" mit Griechenland und Spanien und einen Stopp der Zurückweisungen an den Grenzen.
Generell stellt das Gericht infrage, ob die Bundespolizei überhaupt zuständig ist für Rückführungen nach Griechenland als nicht an Deutschland grenzender Staat. Das sei auch in der entsprechenden europäischen Verordnung so geregelt. "Diese Regelung ist auch sinnvoll, weil die Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin-III-Verordnung eine komplexe Materie darstellt, die von Nicht-Juristen bzw. darin ungeschulten Personen im Rahmen eines auf höchste Geschwindigkeit ausgelegten Einreiseverweigerungs- und Zurückschiebungsverfahren(s), nicht ausreichend geprüft werden können", heißt es in dem Beschluss.
Das Verwaltungsgericht wies aber ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine Eilentscheidung handle und noch keine abschließende Beurteilung des Handelns der Bundespolizei oder gar des Verwaltungsabkommens mit Griechenland vorgenommen worden sei.