Deutschland kann Flüchtlinge jetzt leichter in EU-Länder abschieben
Berlin (Spiegel) - Deutschland kann Flüchtlinge jetzt leichter in andere EU-Länder abschieben. Das geht aus einem Urteil des (EuGH) hervor (Az.: C-163/17, C-297/17 und weitere). Ein Verbot der Rückführung bestehe erst, wenn in dem anderen Land eine unmenschliche und "extreme materielle Not" drohe.
Nach EU-Recht ist für einen Flüchtling grundsätzlich dasjenige Land zuständig, über das er erstmals in die Europäische Union gelangte. Menschenrechtler sehen die Aufenthaltsbedingungen und Lebensverhältnisse für Flüchtlinge in mehreren EU-Staaten aber als kritisch an. Viele Flüchtlinge in Deutschland argumentieren deshalb, eine Rückkehr in das Einreiseland sei unzumutbar und daher Deutschland für das Asylverfahren zuständig.
Nach den Luxemburger Urteilen ist eine Zuständigkeit Deutschlands zwar nicht ausgeschlossen. Die Hürden dafür sind aber hoch. Demnach ist eine Rückführung in das Einreiseland erst dann unzulässig, wenn dies Flüchtlinge "in eine Lage extremer materieller Not versetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstößt".
"Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens"
Bei dem Urteil ging es konkret unter anderem um einen Flüchtling aus Gambia. Er kam über das Mittelmeer nach Italien und stellte zunächst dort einen Asylantrag. Seinen später in Deutschland gestellten Asylantrag wiesen die Behörden daher als unzulässig zurück. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg fragte beim EuGH an, ob eine Rückführung zulässig ist, auch wenn dem Mann in Italien Obdachlosigkeit und "ein Leben am Rande der Gesellschaft" drohen.
In weiteren Fällen ging es um staatenlose Palästinenser aus Syrien, die über Bulgarien nach Deutschland kamen, und um einen Tschetschenen, der über Polen einreiste. Der EuGH betonte nun den in der EU geltenden "Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens". Daher sei grundsätzlich davon auszugehen, dass alle EU-Staaten auch für Flüchtlinge die Menschenrechte beachten.
Dennoch müssten Gerichte Hinweisen auf "Funktionsstörungen" in einzelnen EU-Staaten nachgehen. "Schwachstellen verstoßen aber nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen", erklärten die Luxemburger Richter. Der Wunsch nach deutschen Sozialstandards und selbst "große Armut" stünden einer Abschiebung nicht entgegen.
Überschritten sei die Schwelle erst bei einer unmenschlichen, "extremen materiellen Not", die es Flüchtlingen nicht erlaube, "ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden".
Für die Rückführung in das Einreiseland besteht meist eine Frist von sechs Monaten. Der EuGH entschied weiter, dass sich diese auf 18 Monate verlängern kann, wenn ein Flüchtling seine Unterkunft verlässt, um sich der Abschiebung zu entziehen.