Bundesregierung will Flüchtlingen dauerhaft den Wohnsitz vorschreiben
Berlin (RND/epd/ngo) - Die Bundesregierung will dafür sorgen, dass Flüchtlingen auch künftig der Wohnsitz in Deutschland vorgeschrieben werden kann. Die Regelung zur sogenannten Residenzpflicht, die 2016 zur Bewältigung des Flüchtlingsandrangs wieder eingeführt wurde, soll nach Plänen des Bundesregierung entfristet werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, der am Mittwoch vom Kabinett beschlossen wurde. Die damals befristete Regelung würde andernfalls am 6. August auslaufen.
Die Residenzpflicht wurde 2016 mit dem Integrationsgesetz eingeführt. Sie sieht vor, dass Flüchtlinge nach einem Schlüssel einem Bundesland zugewiesen werden. Die Länder können darüber hinaus anerkannte Flüchtlinge zum Wohnsitz in einer bestimmten Stadt oder Kommune verpflichten. Nach Angaben des Bundesinnenministeriums machten mit Stand August 2018 sieben Länder davon Gebrauch: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt.
Das Gesetz zur Entfristung der Regelung sieht nach Angaben eines Ministeriumssprechers kleinere Anpassungen der Wohnsitzpflicht vor. So soll unter anderem die Residenzpflicht nach einem Umzug weiter gelten, wenn der Grund für den Umzug kurzfristig wieder entfällt, etwa ein Arbeitsverhältnis schnell wieder aufgelöst wird. Bei der Verteilung sollen künftig Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder und Jugendliche berücksichtigt werden.
Residenzpflicht 2014 nach jahrelanger Kritik vorübergehend abgeschafft
Die Residenzpflicht für Flüchtlinge war 2014 nach jahrelanger Kritik von Organisationen zunächst abgeschafft worden. Der baden-württembergische Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) verhandelte die Streichung der Wohnsitzpflicht für seine damalige Zustimmung zur Einstufung der Balkan-Staaten als sichere Herkunftsländer im Bundesrat. Gut anderthalb Jahre später wurde der Wohnsitzzwang wegen der Fluchtbewegung nach Deutschland wieder eingeführt.
Mit dem nun im Kabinett beschlossen Entwurf wird auch die Regelung für Flüchtlingsbürgen im damaligen Integrationsgesetz entfristet. Bürgen, die vor dem 6. August 2016 eine Verpflichtungserklärung abgegeben hatten, sollten demnach nur für drei statt fünf Jahre für den Lebensunterhalt des Eingereisten herangezogen werden können. In Fällen, in denen der Flüchtling erst später nach Deutschland kam, könnte ihnen nun drohen, für weitere zwei Jahre dafür aufkommen zu müssen. Das sei vom Gesetzgeber nicht gewollt, erklärte der Ministeriumssprecher.